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   BFH, 15.03.2012 - III R 30/10   

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BFH, 15.03.2012 - III R 30/10 (https://dejure.org/2012,18895)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2012 - III R 30/10 (https://dejure.org/2012,18895)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2012 - III R 30/10 (https://dejure.org/2012,18895)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • openjur.de

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 22 Nr 3, ProstG
    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • Bundesfinanzhof

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 3 EStG 2002, ProstG
    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution - Vorlage an den Großen Senat des BGH

  • rewis.io

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 3
    Rechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • datenbank.nwb.de

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das älteste Gewerbe der Welt - wird Eigenprostitution jetzt wirklich zum Gewerbe?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu sexuellen Dienstleistungen - Eigenprostitution ist gewerbesteuerpflichtig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Vorlage an den Großen Senat wegen Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution - Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sind Prostituierte gewerblich tätig?

  • bista.de (Kurzinformation)

    Prostituierten drohen Gewerbesteuerzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 421
  • BB 2012, 1953
  • DB 2012, 1722
  • BStBl II 2012, 661
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Zur Begründung verwies es auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt werden, und vom 4. Juni 1987 V R 9/79 (BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653, betr. Prostituierte als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

    Seit dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 habe sich die sittliche und rechtliche Beurteilung der Prostitution gewandelt.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 (BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, betr. Telefonsex als Gewerbebetrieb) die Beurteilung der Prostitution durch das Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 als möglicherweise überholt bezeichnet.

    Fremdprostitution werde von der BFH-Rechtsprechung seit jeher als gewerblich angesehen; das BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 habe diese schon vor dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 bestehende Unterscheidung lediglich fortgeführt.

    Die Anrufung des Großen Senats des BFH erfolgt zur erneuten Klärung der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, da der vorlegende Senat aus den unter III. dargelegten Gründen beabsichtigt, von der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 abzuweichen (§ 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Falls dagegen am Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 festzuhalten wäre, hätte die Klägerin sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG erzielt und die Revision wäre als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Sache kann dem Großen Senat des BFH erneut vorgelegt werden, weil sich in den fast 48 Jahren, die seit dem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vergangen sind, neue Gesichtspunkte ergeben haben, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten und eine andere Beurteilung der im Jahr 1964 entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207).

    a) Seit dem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 hat sich die rechtliche Einordnung der Prostitution insbesondere durch das ProstG vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3983), das die Rechtsposition von Prostituierten verbessern, einen Zugang zu sozialen Sicherungssystemen schaffen und ihre Arbeitsbedingungen verbessern sollte, erheblich verändert.

    Das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 stammt dagegen aus einer Zeit, in der das BVerwG die --damals nicht verbotene-- Prostitution als nach allgemeiner Anschauung gemeinschaftsschädlich bezeichnete, sie mit Berufsverbrechern gleichstellte und ausführte, eine solche Betätigung liege "von vorneherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG" (BVerwG-Urteil vom 4. November 1965 I C 6.63, BVerwGE 22, 286, betr.

    Während der Große Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 noch davon ausging, dass Prostituierte sich nicht nach außen hin erkennbar am allgemeinen wirtschaftlichen Leben beteiligen, werden sexuelle Dienstleistungen seit mehreren Jahren in der Boulevardpresse und im Internet umfangreich und zum Teil mit detaillierten Leistungsbeschreibungen beworben, mitunter sogar mit Preisangaben.

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, betr.

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 ausgeführt, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze eine nach außen hin erkennbare Teilnahme am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch voraus; es müssten eigene Leistungen gegen Entgelt an den Markt gebracht werden.

    In der Literatur wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, selbständig tätige Prostituierte erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb; das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 sei spätestens durch das ProstG überholt (z.B. Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 22 Rz 69; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 22 Rz 150 "Prostitution"; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 17, und Blümich/Stuhrmann, § 22 EStG Rz 168 "Gewerbsmäßige Prostitution"; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 1059; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 259; Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rz D 179 "Geschlechtsverkehr"; Kemper, DStR 2005, 543; ohne klare Stellungnahme Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 390 "Prostitution").

    Die im Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vertretene Auffassung des Großen Senats des BFH, selbständig tätige Prostituierte beteiligten sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da sie nicht am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch teilnähmen und keine eigenen Leistungen gegen Entgelt an den Markt brächten, trifft jedenfalls seit Inkrafttreten des ProstG nicht mehr zu.

  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 (BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, betr. Telefonsex als Gewerbebetrieb) die Beurteilung der Prostitution durch das Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 als möglicherweise überholt bezeichnet.

    Fremdprostitution werde von der BFH-Rechtsprechung seit jeher als gewerblich angesehen; das BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 habe diese schon vor dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 bestehende Unterscheidung lediglich fortgeführt.

    Zimmervermietung an Prostituierte; vgl. auch die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, unter II.3.).

    Im BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 wurde zudem Telefonsex nicht nur als Gewerbebetrieb eingestuft, sondern das Urteil des Großen Senats des BFH als möglicherweise überholt bezeichnet (zustimmend Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 2000, 990, und Fischer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1342).

  • BFH, 05.12.1972 - VIII R 91/70
    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    b) Die Rechtsprechung ist dem Urteil des Großen Senats des BFH zunächst gefolgt, ohne die Frage der Einkunftsart weiter zu problematisieren (z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1969 VI R 128/68, BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; vom 5. Dezember 1972 VIII R 91/70, BFHE 108, 103; Hessisches FG, Urteil vom 27. Juni 1968 III 34/67, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1969, 17).

    Einzelne FG widersprachen dem Urteil des Großen Senats des BFH, jedoch nicht, weil sie die Eigenprostitution für gewerblich hielten, sondern weil die Eigenprostitution nicht zu Einkünften im Sinne des EStG führe (z.B. FG Bremen, Urteil vom 5. April 1968 I 26/67, EFG 1968, 357, sowie das dem BFH-Urteil in BFHE 108, 103 vorangehende FG-Urteil).

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Zur Begründung verwies es auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt werden, und vom 4. Juni 1987 V R 9/79 (BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653, betr. Prostituierte als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

    Für das Umsatzsteuerrecht hat der BFH mit Urteil in BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653 entschieden, dass durch die körperliche Hingabe gegen Entgelt eine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs bewirkt werde.

  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10

    Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche;

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    § 1 ProstG ist somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB (BGH-Beschluss vom 18. Januar 2011  3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Die gewandelte Beurteilung der Prostitution beschränkt sich im Übrigen nicht auf Deutschland; nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. November 2001 C-268/99, Jany u.a. (Slg. 2001, I-8615, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 3, 8) kann Prostitution europarechtlich unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten fallen.
  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 stammt dagegen aus einer Zeit, in der das BVerwG die --damals nicht verbotene-- Prostitution als nach allgemeiner Anschauung gemeinschaftsschädlich bezeichnete, sie mit Berufsverbrechern gleichstellte und ausführte, eine solche Betätigung liege "von vorneherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG" (BVerwG-Urteil vom 4. November 1965 I C 6.63, BVerwGE 22, 286, betr.
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 231/03

    Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    "In Anbetracht eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach die Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als sittenwidrig angesehen wird, (könne) ... nicht davon ausgegangen werden, dass durch die in Rede stehende Werbung das körperliche oder seelische Wohlbefinden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt worden" sei (BGH-Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 231/03, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 5 B 464/09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ordnungswidrigen Werbung für entgeltliche

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Dies führt nicht zu Protesten in der Öffentlichkeit und nur selten zu rechtlichen Sanktionen wegen des fortbestehenden Verbotes (§ 119 OWiG), die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen in einer andere Personen belästigenden oder grob anstößigen Weise durch Verbreiten von Schriften oder das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern anzubieten (z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2009  5 B 464/09, NJW 2009, 3179, betr. Werbung für ein Erotik-Portal auf einem Kleinlastwagen).
  • BFH, 06.06.1973 - I R 203/71

    Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG aus der Rückgabe eingesammelter Pfandflaschen

    Auszug aus BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
    Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass sich der Steuerpflichtige mit seinen Leistungen an andere Marktteilnehmer wendet und seine Leistungen an andere Personen in deren Eigenschaft als Marktteilnehmer und nicht aus anderen Gründen erbringt (BFH-Urteile vom 6. Juni 1973 I R 203/71, BFHE 110, 22, BStBl II 1973, 727 --Einsammeln von Pfandflaschen nicht gewerblich--; vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338 --Stundenbuchhaltung für Betriebe von Angehörigen gewerblich--; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2007 XI B 193/06, BFH/NV 2007, 1887 --Ausführung von Geschäften des Arbeitgebers zu dessen Nachteil gegen Bestechungsgelder führt zu sonstigen Einkünften--; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 52).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 10/00

    1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

  • BFH, 20.07.2007 - XI B 193/06

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Bestechungsgelder von Dritten

  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

  • BFH, 22.03.1963 - III 173/60 U

    Vermietung von Häusern an Prostituierte als gewerblicher Betrieb wegen Ausnutzung

  • FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 259/91

    Gewerbesteuer; Zimmervermietung an Prostituierte

  • FG Hessen, 27.06.1968 - III 34/67
  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02

    Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club;

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 102/07

    Sittenwidrigkeit von Telefonsexdienstleistungen

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 536/02

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Strafzumessung (rechtsstaatswidrige

  • BFH, 18.01.1971 - GrS 4/70

    Entscheidung des Großen Senats - Abweichung eines Senats - Zulässige Vorlage -

  • BFH, 13.06.2013 - III R 31/10
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10 (BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Denn die erneute Vorlage der Rechtsfrage, ob selbständig tätige Prostituierte sonstige Einkünfte oder gewerbliche Einkünfte erzielen, ist jedenfalls schon deshalb zulässig, weil seit der Entscheidung des Großen Senats mehr als 45 Jahre vergangen sind, Verwaltung und Literatur einhellig die Auffassung vertreten, Prostituierte erzielten gewerbliche Einkünfte (s. C.I.2. und 3.), und sich überdies die rechtlichen Rahmenbedingungen --wie im Einzelnen aus dem Beschluss des vorlegenden III. Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 ersichtlich-- für die Ausübung der Prostitution seither geändert haben.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung der Einkünfte aus Prostitution ist im Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 wiedergegeben.

    Der Große Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG unterhalten.

    Da dies einhelliger Auffassung in Verwaltung und Literatur (s. C.I.2. und 3.) entspricht, sieht der Große Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab, sondern verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebeschluss des III. Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    Die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten dienten nicht wie in der dem EuGH-Urteil Elisabeth Blasi in Slg. 1998, I-481 zugrunde liegenden Fallgestaltung der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (BFH-Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661, Rz 14 ff.) und dem folgend BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441) überlassen.
  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter

    Die vermieteten Räumlichkeiten dienten jedoch nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661; vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsbeschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661).
  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

    Der Senat hatte die Rechtsfrage, ob Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte erzielen, gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH vorgelegt (Senatsbeschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661).

    Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats in BStBl II 2013, 441 und auf seinen Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661.

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 169/11

    Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

    Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des III. Senats des BFH, der die Frage der Art der Einkünfte aus Eigenprostitution dem Großen Senat erneut zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 15.3.2012, III R 30/10, BStBl II 2012, 661).

    Die Rechtsposition der Prostituierten hat sich u. a. auch durch den Zugang zum sozialen Sicherungssystem verbessert (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2012, III R 30/10, BStBl II 2012, 661).

  • FG München, 23.07.2014 - 3 K 2023/12

    Überlassung von Zimmern an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    So dienten die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten nicht wie in der dem EuGH-Urteil Elisabeth Blasi (Rs. C- 346/95, Slg. 1998, I-481) zugrunde liegenden Fallgestaltung der Beherbergung von Personen, sondern sie wurden in erster Linie - mithin als ihr Hauptzweck - für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen (BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 18/12, BStBl II 2013, 1058 und Beschlüsse vom 15. März 2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661 und vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441).
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